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Kosten

Bei jeder Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder Notars entstehen Kosten. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Mandanten sich bereits frühzeitig über die entstehenden Kosten informieren. Nachfolgend sind einige Informationen hierzu zusammengefasst.

 

  • Notarkosten
    Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Die Höhe der Notargebühr im Einzelfall ergibt sich im Regelfall aus dem Geschäftswert und dem Gebührensatz. Für die Bestimmung des Geschäftswertes enthält das GNotKG eine Vielzahl von Bewertungsvorschriften, teilweise werden auch naheliegende Werte vorgegeben wie beispielweise der Kaufpreis eines Immobilie.

  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) regelt die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Das RVG unterscheidet zwischen streitwertabhängigen Gebühren und Betragsrahmengebühren.
    Bei den streitwertabhängigen Gebühren bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitwert (oder Gegenstandswert) der jeweiligen, wobei für verschiedene Tätigkeiten (Beratung, außergerichtliche Vertretung, Vertretung in Gerichtsverfahren etc.) unterschiedliche Gebühren anfallen. Bei manchen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert oder die Berechnung des Gegenstandswertes gesetzlich vorgegeben.
    Betragsrahmengebühren werden vorwiegend im Strafrecht und Sozialrecht berechnet. Das RVG sieht bei diesen Gebühren für bestimmte Tätigkeiten einen Rahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr je nach Dauer, Umfang und Schwierigkeit bestimmt.

  • Vergütungsvereinbarung
    Es besteht auch die Möglichkeit, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Untergrenze bilden hierbei die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren. Eine Vergütungsvereinbarung bietet die Möglichkeit, dass auch bei umfangreichen und besonders schwierigen und zeitaufwändigen Mandaten eine leistungsgerechte Vergütung vereinbart wird.

  • Rechtsschutzversicherung
    Soweit Mandanten in einer Angelegenheit über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen, werden in der Regel die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
    Ich arbeite mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen und wickele für meine Mandanten in der Regel die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung ab einschließlich Einholung der Deckungszusage.

  • Beratungshilfe, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
    Rechtssuchende mit wirtschaftlich schlechten Verhältnissen müssen nicht auf anwaltliche Beratung und Vertretung verzichten.
    Für die Beratung und außergerichtliche Vertretung kann beim jeweils zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragt werden. Bei Bewilligung der Beratungshilfe zahlt die Staatskasse die Rechtsanwaltskosten. Lediglich einen Betrag von € 15 hat der Mandant selber zu zahlen.
    Für die gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann Prozesskostenhilfe bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragt werden. Das Gericht prüft die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person.
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